Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

ZTIW-02-2013

NEWSLETTER FÜR ZAHNTECHNISCHE MEISTERBETRIEBE DER INNUNGEN ARNSBERG UND MÜNSTER ZahnTechnikerInfo Westfalen Zukunftssicherung, Information, Beratung : Die Zahntechniker-Innungen Westfalen 9 Recht und Gesetz WETTBEWERBSVERSTOß BEI WERBUNG MIT „KOSTENLOSER IMPLANTATBERATUNG“ DURCH EINEN ZAHNTECHNIKER Vorsicht bei Werbung mit „kostenloser Implantatberatung“ Individuelle Patientenberatung, z. B. zu implantatgetragenem Zahnersatz, gehört nach der Gesetzesdefinition des § 1 Zahnheilkundeausübungsgesetz (ZHG) zum Vorbehaltsbereich der Zahnärzteschaft. Bietet ein zahntechnisches Labor Verbrauchern hierzu individuelle Beratungsleistungen an, verstößt dies nach einem Urteil des Landgerichts Kiel (Urteil vom 7.12.2012 - 14 O 47/12) gegen die Regeln lauteren Wettbewerbs und begründet daher einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, 4 und 11 UWG i. V. mit § 1 Abs. 1, 3 ZHG. In dem vom Landgericht Kiel zu entscheidenden Fall hatte der beklagte Zahntechniker im Wege einer Zeitschriftenwerbung unter dem Titel „Was passt in meine Zahnlücke?“ kostenlose Inplantatberatung angeboten und dazu „individuelle Patientenberatungsgespräche“. Interessierten wurde offeriert, sich unverbindlich „über implantatgetragenen Zahnersatz unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse bei einem implantologischen Fachberatern des zahntechnischen Betriebs informieren" zu lassen. Nachdem sich der von einer Vereinigung gegen unlauteren Wettbewerb, zu deren Mitgliedern auch eine Zahnärztekammer gehört, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgeforderte zahntechnische Betrieb zu einer außergerichtlichen Einigung nicht bereit fand, erfolgte seitens der Vereinigung Klage auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung. In seinen Entscheidungsgründen wies das Landgericht Kiel u.a. darauf hin, dass unter der Ausübung der Zahnheilkunde im Sinne des Zahnheilkundeausübungsgesetztes „die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu verstehen (ist), wobei nach der Gesetzesdefinition als Krankheit auch das Fehlen von Zähnen zu verstehen ist.“ Hieran gemessen biete der beklagte Betrieb in seiner Werbung Leistungen an, die Zahnärzten vorbehalten seien. Dies insbesondere deshalb, da mit der Werbung nicht nur eine allgemeine Beratung über verschiedene in Betracht kommende Möglichkeiten des Zahnersatzes unter Berücksichtigung der jeweiligen Vor- und Nachteile, sondern explizit die „individuelle Patientenberatung“ mit der Feststellung von Zahnlücken bei dem jeweiligen Patienten und die zu deren Schließung in Betracht kommenden verschiedenen Behandlungsformen angeboten werde. Insbesondere die in der Werbung hervorgehobene Fragestellung „Was passt in meine Zahnlücke?“ verdeutlicht aus Sicht des Landgerichts die Individualität der Beratungsleistung. Gerade aber die Feststellung einer Zahnlücke und deren Ursache, die für die Art und Weise des zu wählenden Zahnersatzes von entscheidender Bedeutung sein könne, gehört nach den weiteren Ausführungen des Gerichts und nach der Gesetzesdefinition des § 1 Abs. 3 ZHG ebenso wie die der eigentlichen Behandlung vorausgehende Beratung, auf welche Weise der Zahn unter Berücksichtigung der konkreten funktionellen Gegebenheiten ersetzt werden kann, zu den Aufgaben, die Zahnärzten vorbehalten sind. Da § 1 ZHG auch eine verbraucherschützende Funktion zukomme, wird aus Sicht des Gerichts eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG verletzt. (Quelle: juris - LG Kiel - Urteil vom 7.12.2012 – 14 O 47/12) Anmerkung: Das Urteil schließt (vgl. oben) nicht jede Patienteninformation und -beratung durch Zahntechnikermeister aus. Es zeigt aber Grenzen auf (vgl. oben): Während demnach eine "allgemeine Beratung (Anm.: generell, nicht einzelfallbezogen) über verschiedene in Betracht kommende Möglichkeiten des Zahnersatzes unter Berücksichtigung der jeweiligen Vor- und Nachteile" noch als zulässig angesehen werden könnte, ist die Grenze des Zulässigen jedenfalls dann überschritten, wenn patientenindividuelle Aspekte einfließen. Da es aber auch hier wie so oft auf die Beurteilung des konkreten Einzelfalles in seiner Gesamtheit ankommt, wird jedenfalls eine einzelfallbezogene Rechtsberatung empfohlen. FORTSETZUNG VON VORSEITE Macht der Zahnarzt gegenüber dem Zahntechniker den Nacherfüllungsanspruch geltend, verbindet sich damit zudem ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Vergütungs- anspruch des Zahntechnikers. Bereits begrifflich scheidet eine Nacherfüllung durch den Zahntechniker dann aus, wenn der Zahnarzt als Besteller von dem Vertrag zurücktritt oder ein Minderungsrecht geltend macht. Entscheidet sich der Zahntechniker für den Fall der Anerkennung einer mangelhaften Werkleistung für die Nacherfüllung, beginnt der Ablauf der Gewähr- leistungsfrist mit Ablieferung des nachgebesserten Zahnersatzes neu zu laufen (§ 212 BGB). Eine Hemmung des Verjährungsablaufs ist dagegen für den Zeitraum anzunehmen, in dem zwischen Zahntechniker und Zahnarzt Gespräche bzw. Verhandlungen über das Vorliegen eines Mangels am hergestellten Zahnersatz geführt werden. Wichtig bei Reparaturen und Kulanzen: klare Absprachen und Auftragsdokumentation Vom werkvertraglichen Gewährleistungsrecht und der Nacherfüllung (Nachbesserung, Reparatur) ist der Fall abzugrenzen, dass der Zahnarzt beim Zahntechniker die Reparatur eines Zahnersatzes in Auftrag gibt, für den die Gewährleistungsfristen bereits verstrichen sind bzw. der Zahnersatz nicht von dem beauftragten Zahntechniker hergestellt worden ist. Hierbei entsteht durch die (werkvertragliche) Reparaturleistung des Zahntechnikers keine neue Gewährleistung für den gesamten Zahnersatz sondern allein für die Reparaturleistung als solche. Auch im Hinblick auf die Unwägbarkeit des Erfolgs von Reparaturleistungen an Zahnersatz empfehlen sich klare Absprachen und eine Auftragsdokumentation, die den Zahntechniker vor weitergehenden Gewährleistungen schützt. Dazu gehören ebenso die aus Kulanz und damit ohne Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung geleisteten Nacharbeiten, Reparaturen und dergleichen. Die schriftlich getroffene Feststellung, dass es sich um kulanterweise erbrachte Leistungen für den Zahnarzt handelt, sollte für den Zahntechniker zum festen Bestandteil des geschäftlichen Umgangs mit den Kunden gehören. Ausgabe 02/13 - 03.05.2013

Pages