Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

ZTIW-02-2013

GEWÄHRLEISTUNGS- RECHT IM ZT-HAND- WERK VON DR. MICHAEL PLOHMANN, LL.M. FORTSETZUNG AUS AUSGABE 01/2013 Als Werkunternehmer ist der Zahntechniker gesetzlich dazu verpflichtet, zahntechnische Leistungen nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik herzustellen. Dabei beschränkt sich seine Verantwortlichkeit in Folge seines Auftragsverhältnisses zum behan- delnden Zahnarzt ausschließlich auf den zahntechnischen Leistungsbereich. Die werkvertraglich zu erbringende Leistung des Zahntechnikers schließt sich regelmäßig an das dienstvertraglich geregelte Behandlungsverhältnis zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten als Empfänger der zahnprothetischen Versorgungsleistung an. Fehlerhafte Vorleistungen des Zahnarztes Begründen mangelhafte Vorleistungen des Zahnarztes als Auftraggeber, z.B. durch fehlerhafte Abdrucknahme, unsachgemäße Materialauswahl, Planungsfehler etc., die Fehlerhaftigkeit des Werkes, ändert dies nichts an der Mangelhaftigkeit des Zahnersatzes. Dies kann jedoch im Hinblick auf die Mitverursachung durch den Zahnarzt als Besteller der Werkleistung dazu führen, dass dem Zahntechniker ein Anspruch auf eine Zuschuss- leistung bis hin zur Übernahme der für eine Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zusteht. Im Rahmen einer funktionierenden Vertragspartnerschaft zwischen Zahnarzt und Zahntechniker wohl eher einvernehmlich gelebte Praxis, als Anlass zu juristischer Kontroverse. Hinweispflicht des Zahntechnikers Umgekehrt trifft den Zahntechniker aufgrund seiner fachlichen Kompetenz die Verpflichtung, problematische oder gar fehlerhafte Vorleistungen des Zahnarztes, die zu einem Werkmangel führen können, mitzuteilen. Andernfalls kann ihn wegen einer unterbliebenen Anmeldung von Bedenken die Mitverantwortung hinsichtlich des Werkmangels treffen und damit ein erhöhter Anteil an den zur Mängelbeseiti- gung notwendigen Aufwendungen. Verdeckte Mängel Nicht nur offenkundige zahntechnische Mängel führen für den Zahntechniker zu den be- schriebenen gesetzlichen Haftungsfolgen, sondern auch zunächst unentdeckt gebliebene Fehler, sog. „verdeckte Mängel“, begründen für den Zahntechniker eine Einstandsverpflichtung, soweit diese seinem spezifisch zahntechnischen Leistungsbereich zuzuordnen sind. Klassische Beispiele hierfür sind Brüche des Zahnersatzes infolge Lunkerbildung, fehlerhafte Legierungen, Abplatzungen von Keramik- verblendungen in Folge unsachgemäßen Auftragens der keramischen Masse auf das Metallgerüst etc. Fehler der genannten Art fallen nach gefestigter Rechtsprechung ebenso in den Verantwortungs- bereich und damit in die Haftungszuständigkeit des Zahntechnikers wie auch die Verarbeitung ungeeigneten bzw. fehlerhaften Materials, das vom Vorlieferanten bezogen wurde. Mögliche Ansprüche des Zahntechnikers gegen seinen Vorlieferanten bleiben für die eigenen Gewähr- leistungspflichten gegenüber dem Zahnarzt als Auftraggeber der Zahnersatzleistung außer Betracht. Beweislast Macht der Zahnarzt als Besteller des Zahn- ersatzes gegenüber dem Zahntechniker Mängel- ansprüche (Nacherfüllung, Aufwendungsersatz, Vorschuss, Schadenersatz) geltend, hat er grundsätzlich dafür alle Voraussetzungen zu beweisen. Wesentlich für die Bejahung eines Mangels ist die Abweichung der tatsächlich gelieferten Werkleistung von der sog. „Sollbeschaffenheit“, d.h. Art, Güte und Funktionsfähigkeit, wie sie von dem Zahnarzt in Auftrag gegeben wurde. Inwieweit eine eingeschränkte Funktionsfähigkeit einen Mangel im Sinne der gesetzlichen Gewähr- leistungsregelungen (§ 633 BGB) darstellt, bleibt Tatfrage und ist im Streitfalle ggf. gutachterlich zu klären. Vereinbarte Beschaffenheit Besteht die „vereinbarte Beschaffenheit“ des Zahnersatzes nach dem zwischen Zahnarzt und Zahntechniker bestehenden Auftragsverhältnis in der Herstellung eines Provisoriums und dient zur vorübergehenden Versorgung des Patienten bis zur Herstellung des eigentlichen Zahnersatzes, so sind an die Haltbarkeit eines solchermaßen hergestellten Werkstücks sicherlich andere (begrenzte) Anforderungen an die Haltbarkeit zu stellen, als dies für dauerhaft eingesetzten Zahnersatz anzunehmen ist. Auch hierzu ist zu der Frage der Mangel- haftigkeit der Werkleistung im Zweifel eine den Umständen des Falles entsprechende Beurteilung zugrunde zu legen. Eine Umkehr der Beweislast greift in den Fällen ein, in denen der Zahntechniker behauptet, ein aufgetretener bzw. erkannter Mangel falle nicht in seinen Verantwortungs- und damit Gewähr- leistungsbereich oder die Mängelverursachung liege in der Risikosphäre des Patienten. Ursachen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Zahntechnikers So kann der zweckwidrige Gebrauch von Zahnersatz durch den Patienten ebensowenig der Gewährleistung durch den Zahntechniker zugerechnet werden wie z.B. Dysfunktionen im Kauapparat des Patienten oder unfallbedingte Beschädigungen des Zahnersatzes. Auch hierzu empfiehlt sich im Rahmen der Feststellung beweiserheblicher Tatsachen die enge Abstimmung zwischen zahntechnischem Labor und behandelndem Zahnarzt. Zeitpunkt der Abnahme Im Zusammenhang der Beweislastverteilung kommt dem Zeitpunkt der Abnahme (§ 640 BGB), der im Fall der zahnprothetischen Versorgung bei der Inkorporation festsitzenden Zahnersatzes oder die Ingebrauchnahme herausnehmbaren Zahnersatzes anzunehmen ist, besondere Bedeutung zu. Mit der Abnahme endet das werkvertragliche Erfüllungsstadium und ein mängelbegründeter Erfüllungsanspruch richtet sich nunmehr allein auf den hergestellten und als Werkleistung angenommenen Zahnersatz einschließlich dessen Mängel! Rechte und Rechtsfolgen bei bewiesenem Mangel Mit dem Beweis für das tatsächliche Vorliegen eines Mangels verbinden sich für den Besteller nach der Abnahme die vom Gesetzgeber in § 634 BGB beschriebenen Rechte (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung, Schadenersatz). Aus dem Anspruch auf Nacherfüllung folgt jedoch nicht in jedem Fall tatsächlich auch ein Anspruch des Bestellers auf die Neuherstellung eines fehlerfreien Werks. Je nach Art und Umfang des festgestellten Mangels steht dem Zahntechniker als Unternehmer die Auswahl zwischen einer Mängelbeseitigung und der Neuherstellung zu (§ 635 Abs. 1 BGB). ... NEWSLETTER FÜR ZAHNTECHNISCHE MEISTERBETRIEBE DER INNUNGEN ARNSBERG UND MÜNSTER Recht und Gesetz ZahnTechnikerInfo Westfalen Zukunftssicherung, Information, Beratung : Die Zahntechniker-Innungen Westfalen 8 Ausgabe 02/13 - 03.05.2013

Pages