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ZTIW-02-2013

NEWSLETTER FÜR ZAHNTECHNISCHE MEISTERBETRIEBE DER INNUNGEN ARNSBERG UND MÜNSTER ZahnTechnikerInfo Westfalen Zukunftssicherung, Information, Beratung : Die Zahntechniker-Innungen Westfalen 10 Recht und Gesetz DUMPING- ZAHNARZT UNTERLIEGT VOR GERICHT Das Oberlandesgericht München hat am 7. März 2013 (Az: 29 U 3359/12) entschieden, dass die Groupon-Werbung eines Zahnarztes wettbewerbs- widrig war. Damit wurde das Urteil der Vorinstanz - des Landgerichts München vom 18. Juli 2012 (Az: 37 O 28484/11) - bestätigt. Groupon bietet an, auf seinem Internetportal zeitlich befristet besonders preisgünstige Angebote zu unterbreiten. Der Zahnarzt hatte dort PZR für € 39,- ("statt € 120,-") und Bleaching plus PZR für € 99,- ("statt € 520,-") angeboten. Das Oberlandesgericht sah hierin sowohl einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als auch gegen die Berufs- ordnung für Zahnärzte. Anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung sei gemäß Berufsordnung berufswidrig und somit untersagt. Das Verbot berufswidriger Werbung beuge damit einer Kommerzialisierung des Arztberufes vor. Das Gericht verwies darüber hinaus mit Bezug auf die benannten Pauschalpreise auf einen Verstoß gegen die Vorschriften der GOZ bei der Entgeltbestimmung durch den Zahnarzt. Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung seien demnach zu berücksichtigen. Daraus resultierend blieb in der Werbung auch völlig unklar, auf was sich denn der Vergleichs- preis ("statt") nun bezieht. In der einschlägigen Fachpresse wird der Zahnärzteschaft nicht zuletzt auch mit Blick auf erhebliche rechtliche Risiken eindeutig von derartiger, preisbezogener Werbung abgeraten. ARBEITSSCHUTZ: GEFÄHRDUNG DURCH FORMALDEHYD IN DENTALGIPSEN? Die Berufsgenossenschaft ETEM informierte in ihrem Magazin "etem 1/2013" über aktuelle Erkenntnisse im Zusammenhang mit Gesundheitsgefahren durch Formaldehyd in Dentalgipsen. Wir geben die Information auszugsweise auch an dieser Stelle weiter und verweisen zwecks Lektüre des vollständigen Artikels auf den Link in der Infobox. " (...) In den letzten Monaten häuften sich Anfragen, ob Formaldehyd im Dentalgips enthalten sein kann und da- durch Gefährdungen für die Gesundheit der Dentaltechniker bestehen. Wie gefährlich ist Formaldehyd? Formaldehyd reizt die Haut, die Augen sowie die oberen Atemwege. Darüber hinaus kann Formaldehyd allergische Hautreaktionen verursachen. In Tierversuchen wurde schon seit Längerem die Bildung von Tumoren an der Nasenschleimhaut beobachtet. Die Übertragung dieser Erkenntnisse auf den Menschen war aber lange umstritten. Zahlreiche ältere Studien erlaubten bisher für den Menschen keine eindeutigen Schlussfolgerungen. Formaldehyd ist nach der CLP- Verordnung als Kanzerogen in die Kategorie 2 eingestuft. Das bedeutet: Verdacht auf eine krebserzeugende Wir- kung beim Menschen. Verschiedene Expertengremien wie die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC), die Weltgesundheitsorganisation (WHO), das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sehen nach Neubewertung aller Daten nunmehr den Nachweis eines Zusammenhanges von Formaldehyd- Exposition und Nasen-Rachen-Tumoren beim Menschen als gesichert an. Eine Neueinstufung von Formaldehyd aufgrund der neueren Erkenntnisse erfolgte bisher in Deutschland jedoch noch nicht. Enthält Dentalgips Formaldehyd? Anfragen bei Herstellern und Lieferanten ergaben, dass Formaldehyd in geringen Mengen im Dentalgips enthalten sein kann. Dabei sind Gehalte bis 6 ppm (parts per million) möglich, was nach Herstellerangaben meist auf prozessbedingte Verunreinigung zurückzuführen ist. Eine Kennzeichnungspflicht besteht ab einem Gehalt von 0,1 Masseprozent (entspricht 1.000 ppm). Da selbst in kleineren Laboren täglich oft mehrere Kilogramm Gips verarbeitet werden, stellt sich die Frage, ob und in welchen Mengen Formaldehyd freigesetzt werden kann. Um die aktuelle Exposition gegenüber Formaldehyd zu ermitteln, hat der messtechnische Dienst der BG ETEM im Jahr 2012 in sechs Dentallaboratorien insgesamt 13 Messungen vorgenommen. (...) Beurteilt man die Ergebnisse der Staubmessungen mit dem allgemeinen Staubgrenzwert, zeigt sich eine Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes von 3 mg/m3 für A-Staub und 10 mg/m3 für E-Staub. Für Formaldehyd ergaben sich Konzentrationen von < 0,01 bis 0,028 mg/m3. Ein Arbeitsplatzgrenzwert für diesen Stoff existiert derzeit nicht. Zur Orientierung kann der nicht rechtsverbindliche Grenzwert von 0,37 mg/m3 der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) herangezogen werden. Dieser Wert wird bei allen Tätigkeiten deutlich unterschritten. Zieht man zur Beurteilung den vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) aufgestellten „Safe“ level von 0,124 mg/m3 heran, zeigt sich ein vergleichbares Bild. Die höchste Formaldehydkonzen- tration bei den beschriebenen Tätigkeiten entspricht etwa 25 Prozent dieses Wertes. Das BfR kommt in seiner Stellungnahme Nr. 023 von 2006 zu der Einschätzung, dass bei Formaldehyd- konzentrationen unterhalb des „Safe“ level nach bisherigen Erkenntnissen keine nennenswerte Erhöhung des Krebsrisikos zu erwarten sei. Die Untersuchungen zeigten weiterhin, dass auch beim Einsatz formaldehydfreier Gipse Formaldehyd in vergleichbarer Höhe im Arbeitsbereich nachweisbar war. Nicht auszuschließen ist, dass die ermittelten Konzentrationen an Formaldehyd auch aus anderen Quellen als dem verarbeiteten Gips stammen. Für eine sichere abschließende Bewertung sind deshalb noch wei- tere Untersuchungen erforderlich. Besteht eine Gefahr für die Haut? Eine mögliche Gefährdung für die Haut („dermale Exposition“) kann mithilfe der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 401 „Gefährdung durch Hautkontakt, Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen“ schnell und sicher beurteilt werden. Die wichtigsten Eigenschaften, die hierbei berücksichtigt werden müssen, sind die hautresorptive und sensibilisierende Wirkung von Formaldehyd. Ist ein Hautkontakt nicht vermeidbar, muss nach der TRGS 401 von einer mindestens mittleren dermalen Gefährdung ausgegangen werden. Sind Schutzmaßnahmen nötig? Ja, Schutzmaßnahmen sind in Dentallaboratorien erforderlich. (...) Zunächst muss eine Substitutionsprüfung erfolgen. Ziel dieser Substitution ist immer, einen weniger gefährdenden bzw. einen ungefährlicheren Stoff als bisher einzusetzen. Kann dies nicht erfolgen, ist zu prüfen, ob emissionsfreie bzw. emissionsärmere Verfahren zur Verfügung stehen und diese angewendet werden können. (...) Nach unserer Kenntnis sind formaldehydfreie Gipse am Markt erhältlich. Eine wirksame technische Schutzmaßnahme zur Verringerung der Staub- und Formaldehydkonzentration ist eine Absaugung. Für die spanende Bearbeitung der Modelle hat sich das Fräsen in teilweise geschlossenen, abgesaugten Boxen bewährt. Schutz vor dermalen Gefährdungen bietet das Tragen von Schutzhand- schuhen.“ Quelle: Die Zeitschrift finden Sie als Leser der Online-Ausgabe über die seitliche Infobox. FÜR MITGLIEDSBETRIEBE DER INNUNG ARNSBERG: Der Newsletter I/2013 der Dr. Hölz Sicherheitstechnik ist über die seitliche Infobox abrufbar. Im Mittelpunkt stehen Regelungen zum berufsgenossenschaftlichen Beitragsausgleich. Ausgabe 02/13 - 03.05.2013

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