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ZahnTechnikerInfo Westfalen 1-13

GEWÄHRLEISTUNGS- RECHT IM ZT-HANDWERK VON DR. MICHAEL PLOHMANN Zahntechniker sind Werkunternehmer. Für sie gilt das Werkvertragsrecht des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die vertragstypischen Pflichten eines Werkvertrags, die Zahntechniker im Verhältnis zu dem Zahnarzt als Auftraggeber bzw. Kunden treffen, beschreibt § 631 BGB, in dem es heißt: „Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.“ Die Werkleistung besteht im Fall des Zahntechnikers regelmäßig in der Herstellung von Brücken, Kronen oder Prothesen; auch Reparaturen oder Veränderungen bereits in Gebrauch befindlichen Zahnersatzes kommen als Werkleistung in Frage. Werkvertrag (nur) zwischen Zahnarzt und Labor Wichtig zu beachten: Die werkvertraglich geregelte Geschäftsbeziehung kommt ausschließlich zwischen dem Zahnarzt und dem zahntechnischem Labor zustande. Der Patient als tatsächlicher Nutznießer und Konsument der Zahnersatzleistung im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung steht, unabhängig von der Frage, ob es sich um einen privat oder gesetzlich Versicherten handelt, ausschließlich mit seinem Zahnarzt auf der Grundlage eines Dienstvertrages in einem Rechte- und Pflichtenverhältnis. Folglich sind Leistungsstörungen stets nur in den jeweiligen Vertragsbeziehungen, d.h. im Herstellungs- und Fertigungsbereich zwischen Zahntechniker und Zahnarzt und im zahnmedizinischen Versorgungsbereich zwischen Zahnarzt und Patient, auszugleichen. Exkurs: Vergütung Das werkvertragliche Rechte-Pflichten-Verhältnis zwischen dem Zahnarzt als Auftraggeber bzw. Kunden und dem Zahntechniker setzt sich in der gesetzlichen Vergütungsregelung fort. § 632 Abs. 1 schreibt hierzu vor: „Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.“ Für den Fall, dass die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist, sieht der Gesetzgeber bei dem Bestehen einer Taxe eine taxmäßige Vergütung vor. Fehlt auch diese ist eine „übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.“ Praktische Bedeutung erhält die Vergütungsregelung des Werkvertragsrechts dann, wenn die BEL II-Festsetzungen nicht eingreifen. Insbesondere die „übliche Vergütung“ dient einer Reihe von privaten Krankenversicherern mittlerweile als Einfallstor, eigene Leistungsvergütungen und Preise zur Kosten- und Leistungsbeschränkung einzuführen. Allerdings gilt es auch hier für den Zahntechniker zu beachten, dass als werkvertraglicher Vergütungsschuldner ausschließlich der Zahnarzt als Auftraggeber gilt. Die im Abrechnungswege zwischen privatem Krankenversicherer, dessen Versicherungs- nehmer als Patient des behandelnden Zahnarztes entstehenden Differenzen über Angemessenheit und Üblichkeit der Kosten für Zahnersatz- leistungen berühren das privatrechtlich geregelte Vertragsverhältnis zwischen Zahnarzt und Zahntechniker nicht! Die aus der Beauftragung des Zahntechnikers herrührenden Kosten fließen zwar in den auf der Grundlage der GOZ erhobenen Kosten- erstattungsanspruch des Zahnarztes gegenüber dem privat versicherten Patienten mit ein, begründen jedoch keine Vertragsbeziehung zwischen zahntechnischem Labor und dem Versicherungsnehmer bzw. dessen privater Krankenversicherung. Wenden wir uns nach diesem durch die Vergütungsregelung des Werkvertragsrechts ausgelösten Exkurs dem eigentlichen Thema, dem Gewährleistungsrecht, oder – wie es in Folge der großen Schuldrechtsreform im BGB nunmehr heißt - der Mängelhaftung im Werkvertrag zu. Mängelhaftung Hierzu stellt der Gesetzgeber durch § 633 Abs. 1 BGB klar: „Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen“, und konkretisiert im Hinblick auf das Kriterium der Sachmängelfreiheit in Absatz 2: „Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.“ Nach § 633 Abs. 3 BGB steht es einem Sachmangel gleich, „wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.“ Für die Leistungsbeziehung zwischen Zahntechniker und Zahnarzt bedeutet dies, dass die von dem Zahntechniker hergestellten oder bearbeiteten Zahnersatzleistungen den Vorgaben des Zahnarztes entsprechen müssen (Passgenauigkeit des Zahnersatzes, Materialbeschaffenheit und Vollständigkeit der Leistung). Erfüllt die Werkleistung die vom Gesetz vorausgesetzte Mängelfreiheit nicht, erwachsen hieraus für den Zahnarzt als Besteller verschiedene Rechte, die er nach Maßgabe des § 634 BGB in Anspruch nehmen kann. § 634 BGB sieht für den Fall des Werkmangels vor, dass der Besteller beim Vorliegen bestimmter gesetzlich normierter Voraussetzungen - und soweit ein anderes nicht bestimmt ist – Nacherfüllung verlangen kann, den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern kann und schließlich Schadenersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen kann. Nacherfüllungsanspruch Wichtig ist dabei: Der Zahnarzt als Besteller der Werkleistung hat bei einem feststehenden Mangel zunächst nur den Nacherfüllungs- anspruch, d.h. die Nachlieferung einer intakten, ggf. auch neu hergestellten Zahnersatzleistung. Weitergehende Ansprüche hat der Zahnarzt nur für den Fall, dass er dem Zahntechniker eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist. Erst in diesem Fall kann der Zahnarzt nach seinem Ermessen den Mangel selbst beseitigen (u. U. durch Hinzuziehung eines anderen zahntechnischen Labors) oder den Werklohn mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung bzw. den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Grundsätzlich bleibt der Nacherfüllungsanspruch bis zur Ausübung des Wahlrechtes durch den Zahnarzt bestehen. Mit dem bestehenden Nacherfüllungsanspruch des Zahnarztes verbindet sich zu dessen Gunsten gleichzeitig ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Vergütungsanspruch des Zahntechnikers. Gewährleistungsfrist Die Gewährleistung des Zahntechnikers für die Mangelfreiheit der von ihm hergestellten Zahnersatzleistungen verjährt gem. § 634 a BGB nach zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Übergabe bzw. Eingliederung durch den Zahnarzt. Fortsetzung auf Folgeseite NEWSLETTER FÜR ZAHNTECHNISCHE MEISTERBETRIEBE DER INNUNGEN ARNSBERG UND MÜNSTER Recht und GesetzAusgabe 01/13 - März 2013 ZahnTechnikerInfo Westfalen Zukunftssicherung, Information, Beratung : Die Zahntechniker-Innungen Westfalen 9

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