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ZahnTechnikerInfo Westfalen 1-13

Im Gegensatz dazu verjähren im Übrigen die Vergütungsansprüche des Zahntechnikers gegenüber dem Zahnarzt nach drei Jahren, wobei der Fristablauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Zahlungsanspruch entstanden ist. Die Mängelhaftung des Werkunternehmers ist verschuldensunabhängig. Der Zahntechniker haftet als Werkunternehmer ebenso für Güte und Qualität des von ihm bei der Zahnersatz- herstellung verarbeiteten Materials. Dabei hat er gem. § 635 Abs. 2 BGB „die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.“ § 635 Abs. 3 BGB räumt dem Zahntechniker nur für den Fall das Recht die Nacherfüllung zu verweigern ein, in dem die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten erbracht werden kann. Selbstverständlich steht dem Zahntechniker bei Lieferung eines neuen Werks im Zuge der Nacherfüllung die Rückgabe des mangelhaften Werkes zu (§ 635 Abs. 4 BGB). Aus § 639 BGB folgt die Möglichkeit einer vertraglichen Einschränkung der gesetzlich vorgesehenen Mängelrechte zu Gunsten des Werkunternehmers. Im Fall des Zahntechnikers kann ein Gewährleistungsausschluss insbesondere bei Risiko behafteten Reparaturleistungen oder fachlich äußerst schwierig zu gestaltenden Werkstücken angezeigt sein. Allerdings verliert ein vereinbarter Haftungsausschluss dann seine Wirkung, wenn seitens des Werkunternehmers eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen wurde. Abgrenzung Garantie Der Begriff der Garantie bzw. des Garantieversprechens führt im Zusammenhang der werkvertraglichen Mängelhaftung auch bei zahntechnischen Werkunternehmern immer wieder zu Verunsicherungen bis hin zu rechtlichen Fehleinschätzungen. Während sich die vorstehenden Ausführungen ausschließlich mit den gesetzlich normierten Gewährleistungsregelungen auseinander gesetzt haben, stellt das als zusätzliches Qualitäts- versprechen oftmals am Dentalmarkt und im Zahntechniker-Handwerk eingesetzte Marketinginstrument der Garantie die vom Leistungsschuldner versprochene Gewähr für einen über die Pflicht zur vertragsgemäßen Herstellung hinausgehenden Erfolg dar (selbstständige Garantie). Mit dem Mängelrecht des gesetzlich geregelten Werkvertragsrechts hat dies nichts zu tun, da durch das Garantieversprechen des Schuldners ein eigener, vertraglich geregelter Garantie- anspruch begründet wird. Insofern kann die Garantie als rechtsgeschäftlich vereinbarte Zusatzleistung, quasi als „add on“, über das gesetzlich geregelte Gewährleistungs- recht hinaus charakterisiert werden. Üblicherweise wird die Zusage einer Garantie für Beschaffenheit, Funktion und deren Dauer, ggf. über die gesetzlich geregelten Zeiträume hinaus gemacht. Neben der sog. „selbstständigen Garantie“ kennt die Rechtsprechung auch den Fall einer „unselbstständigen Garantie“. In diesem Fall kann sich der Werkunternehmer, d.h. in unserem Fall der Zahntechniker, über die gesetzliche Regelung hinaus dazu verpflichten, einen bestimmten Erfolg im Rahmen des Werkvertrags zu garantieren. Neben der garantierten Beschaffenheit des Zahnersatzes kann in diesem Fall eine über den gesetzlichen Gewährleistungszeitraum hinausgehende Haltbarkeitsgarantie gegeben werden. Die oftmals im Hinblick auf die selbstständige Garantie schwierige Abgrenzungsfrage ist in der Regel für den Einzelfall und durch Auslegung der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen zu klären. Abgrenzung Kulanz Von den gesetzlich geregelten Gewährleistungs- ansprüchen und den vertraglich eingeräumten Garantieansprüchen abzugrenzen ist das im Rechts- und Geschäftsverkehr zur Problemlösung eingesetzte Instrument der Kulanz bzw. des kulanten Verhaltens. Hierbei handelt es sich um eine rein freiwillige, nicht einklagbare Leistung, d.h. ein Entgegen- kommen einer Vertragspartei, durch das eine Leistungsstörung, z.B. ein zwischen den Vertragsparteien streitiger Mangel oder auch ein Mangel nach Ablauf der Gewährleistungszeit, von dem Werkunternehmer unentgeltlich oder gegen einen Sonderpreis beseitigt wird. Dem Zahntechniker steht es somit im Wege der Kulanz frei, auch nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist defekte Brücken, Kronen etc. zur kostenlosen Reparatur und Wiederherstellung anzunehmen. Hat der Zahntechniker allerdings darüber hinaus eine Herstellergarantie für eine weitergehende Haltbarkeit übernommen, bleibt er zumindest für den Bereich der Garantielaufzeit vertraglich zu einer Nachbesserung, Reparatur etc. verpflichtet. Wird in der nächsten Ausgabe fortgesetzt. NEWSLETTER FÜR ZAHNTECHNISCHE MEISTERBETRIEBE DER INNUNGEN ARNSBERG UND MÜNSTER Ausgabe 01/13 - März 2013 ZahnTechnikerInfo Westfalen Zukunftssicherung, Information, Beratung : Die Zahntechniker-Innungen Westfalen 10 Recht und Gesetz OLG DÜSSELDORF UNTERSAGT IRREFÜHRENDE WERBUNG MIT KUNDENBEWERTUNGEN Mit Urteil vom 19.02.2013 (Az. I – 20 U 55/12 – nicht rechtskräftig) hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf auf Antrag der Wettbewerbszentrale einer Dentalhandelsgesellschaft die nicht an Fachkreise gerichtete Werbung für ihre Zahnersatzprodukte mit einer Verlinkung mit Kundenbewertungen zu den Zahnersatzprodukten des Unternehmens auf dem Bewertungsportal eKomi verboten, wenn dort nicht sämtliche Kundenbewertungen aufgeführt werden. Es hat damit die Berufung des Unternehmens zurückgewiesen. Im konkreten Fall hatte sich das beklagte Unter- nehmen „garantiert echte Kundenmeinungen“, die Kunden gegenüber eKomi abgegeben hatten, zu eigen gemacht. Auf der Website des Unternehmens befand sich ein als „Kundenauszeichnung eKomi“ gekennzeichneter Link, über den interessierte Verbraucher zum Internetauftritt der eKomi Ltd. gelangen konnten. Dort wurden die Bewertungen und Kommentare der Kunden zu den Produkten der Dentalhandelsgesellschaft aufgelistet. Nach den Bedingungen des Bewertungsdienstleisters werden allerdings nur positive Bewertungen mit vier oder fünf Sternen sofort veröffentlicht. Neutrale und negative Bewertungen mit drei oder weniger Sternen werden frühestens nach fünf Tagen eingestellt und dies auch nur, wenn das bewertete Unternehmen auf die mögliche Einleitung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet. Das OLG sah in der Werbung im vorliegenden Fall eine irreführende Werbung mit Kundenäußerungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbe- gesetz (HWG), wonach u. a. für Arzneimittel, Gegenstände oder andere Mittel außerhalb von Fachkreisen nicht mit Äußerungen Dritter in irreführender Weise geworben werden darf. Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter verhindert das Bewertungssystem von eKomi die gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen und zeichnet ein übertrieben positives Bild des bewerteten Unternehmens. Die Verbrauchererwartung, dass es sich insoweit um eine neutrale, nicht zugunsten des Anbieters geschönte Sammlung von Kundenbewertungen handle, werde mit Blick auf diese Vorgehensweise nicht erfüllt. Schon die Existenz des Schlichtungsverfahrens könne, so das OLG, dazu führen, dass unzufriedene Kunden, die Konflikte scheuen, von einer negativen Bewertung ganz absähen. Schließlich führe auch die Praxis von eKomi, die eingehenden Bewertungen auf rechtswidrige Inhalte zu prüfen und die Bewertungen gegebenenfalls zu löschen, zu einer Verfälschung. Denn solche rechtswidrigen Inhalte, insbesondere Beleidigungen, seien nur in negativen Bewertungen zu finden. Das OLG Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen. Es bleibt aber abzuwarten, ob die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde einlegt. Quelle: Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 04.03.2013, www.wettbewerbszentrale.de

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