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ZTIW-05-2013

VERFALLSDATUM VON ZAHNTECHNISCHEN MATERIALIEN Aus gegebenem Anlass weist der VDZI auf die heterogene Praxis von Herstellern von Materialien zur Herstellung von Zahnersatz im Bereich der Dauer von Verfallsdaten hin. Diese Materialien stellen ebenso wie der Zahnersatz selbst Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes (MPG) dar. Die Hersteller versehen ihre Materialien mit einem Verfallsdatum, bis zu dem das Produkt zu verwenden ist. Hierbei wird eine ordnungsgemäße Lagerung vorausgesetzt. Nach Ablauf des Verfallsdatums dürfen diese Materialien laut MPG nicht mehr verarbeitet werden. Das Medizinproduktegesetz sagt hierzu: § 4 MPG Verbote zum Schutz von Patienten, Anwendern und Dritten (1) Es ist verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, zu errichten, in Betrieb zu nehmen, zu betreiben oder anzuwenden, wenn 1. der begründete Verdacht besteht, dass sie die Sicherheit und die Gesundheit der Patienten, der Anwender oder Dritter bei sachgemäßer Anwendung, Instandhaltung und ihrer Zweckbestimmung entsprechender Verwendung über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften vertretbares Maß hinausgehend unmittelbar oder mittelbar gefährden oder 2. das Datum abgelaufen ist, bis zu dem eine gefahrlose Anwendung nachweislich möglich ist. Es ist zu beobachten, dass für ähnliche zahntechnische Materialien die Hersteller sehr unterschiedliche Verfallsdaten verwenden. Dies mag neben Unterschieden in der Zusammensetzung der Materialen auch dem Umstand geschuldet sein, dass die zahntechnischen Materialien auch für Märkte wie z.B. die USA produziert werden, wo ein anderes Gewährleistungs- und Haftungsrecht gilt. Hierauf sollte von den Betrieben, da es maßgeblich zur Einhaltung des MPG dient, geachtet und die Verfallsdaten der zahntechnisch verarbeiteten Materialien kontrolliert werden. Wichtig ist für die Betriebe, die QS- Dental umgesetzt haben, dass dieses Vorgehen sich nicht aus dem Qualitätssicherungskonzept QS-Dental ergibt, sondern das QS-Dental-System den Betriebsinhaber bei der gesetzlichen Erfüllung und Umsetzung des MPG unterstützt. EINRICHTUNGS- INTERNES QM IN ZAHNARZTPRAXEN Bereits am 31.12.2006 ist die sogenannte "Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung" inkraft getreten. Diese verpflichtet Zahnärzte zur Einführung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagement. Vier Jahre hatten die Vertragszahnärzte dann Zeit, dieses QM einzuführen, bevor seit dem 01.01.2011 die KZV der Verpflichtung nachkommt, eine jährliche Überprüfung vorzunehmen. Hierzu werden, wie dem Zahnärzteblatt Westfalen-Lippe zu entnehmen ist, jährlich 2% aller Vertragszahnärzte zufällig ausgewählt und zur Vorlage einer schriftlichen Dokumentation aufgefordert. Die KZV verschickt zu diesem Zweck einen Berichtsbogen, der unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen im März 2013 modifiziert wurde. Der Berichtsbogen widmet sich einer Ist- Analyse der in der Zahnarztpraxis eingesetzten Instrumente, hier auch der Frage nach Koordinierung zahnärztlicher und zahntechnischer Maßnahmen. Dies beinhaltet auch die Kommunikation mit dem zahntechnischen Labor, wie allgemeine Absprachen, grundsätzliche Anforderungen und Wünsche oder bezogen auf den einzelnen Patienten. Auch wenn für das zahntechnische Labor keine gesetzliche Pflicht zur Einführung eines QM/QS-Systems besteht, so ergibt sich doch eine Vielzahl an dem entsprechenden Maßnahmen aus den Patienten- und Arbeitnehmerschutz- vorschriften. QS-Dental vereint diese Erfordernisse systematisch und ergänzt diese um exklusive Qualitätskriterien. Unter anderem widmet sich sich QS- Dental in mehreren Teilbereichen der Schnittstellenbeschreibung von Labor und Praxis und deren Behandlung. Anwender von QS-Dental können so die Zahnarztpraxis bei der Umsetzung von deren Pflichten aus dem einrichtungs- internen QM unterstützen. Leser des E-Paper finden eine Systembeschreibung QS-Dental über die seitliche Infobox. NEWSLETTER FÜR ZAHNTECHNISCHE MEISTERBETRIEBE DER INNUNGEN ARNSBERG UND MÜNSTER Betriebsführung QM / QS ZahnTechnikerInfo Westfalen Zukunftssicherung, Information, Beratung : Die Zahntechniker-Innungen Westfalen 6 Ausgabe 05/13 - 03.07.2013

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